Satzung

Satzung des Vereins „Gestern Heute Morgen e.V.“
Stand: 2017-11-27
Präambel

Der Verein wird in Gedenken an Andreas Niebur – verstorben am 24.02.2013 – gegründet.

Andreas Niebur hat sich stets für benachteiligte Jugendliche eingesetzt. Er hat sie im sportlichen Bereich motiviert und in vielen behördlichen und administrativen Belangen beraten und unterstützt. Diesen Gedanken wird dieser Verein weiterführen.
Die Gründungsmitglieder sind der festen Überzeugung, dass es gelingen muss, Kinder und Jugendliche „von der Straße“ zu holen, Sie vom „in den Tag hineinleben“ abzuhalten und ihre Energien in sinnvolle Bahnen zu lenken. Es ist ihre Langeweile, ihr sinnloses Treiben durch den Tag, welches sie anfällig macht für Alles, was Sie sich von einem gesellschaftlich akzeptierten Weg entfernen lässt: Drogen, Gewalt und für die Unfähigkeit, irgendetwas in ihrem Leben zielgerichtet und mit ganzem Einsatz zu Ende zu bringen. Wir halten Sport für die beste Methode und wollen diesen in erster Linie anbieten und fördern.

Der Verein nimmt sich zum Ziel:

– die Stadt Pinneberg und andere Vereine und Institutionen bei der Jugend-Gewaltprävention einzubinden.

– das Verständnis den Respekt und die Wertschätzung aller Bürger Unternehmungen Institutionen sowie der öffentlichen Verwaltung für Kinder und Jugendliche einzufordern und zu stärken.

– alle Bürger, Unternehmungen, Institutionen, Vereine und Verbände sowie die öffentliche Verwaltung zum Sport an sich zu fördern, indem entsprechende Sportkurse unterschiedlicher Art angeboten werden.

– alle Bürger, Unternehmungen, Institutionen, Vereine und Verbände sowie die öffentliche Verwaltung dem Engagement anlässlich der Kinder- und Jugendhilfen zu animieren.

– Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, durch die Heranführung an sportliche und andere Aktivitäten, um Aggressionen abzubauen und Selbstbewusstsein aufzubauen.

– die Zusammenführung von Menschen unterschiedlicher ethnischen Gruppen.

– Bei den alljährlich stattfindenden Sport- und Kulturveranstaltungen der Pinneberger Vereine und Institution und der Stadt Pinneberg aktiv mitzuwirken, sowie eigene Feste und Veranstaltungen durchzuführen.

– Die für die geplanten Aktivitäten des Vereins notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen (Geld und Sachspenden Sponsoring).

§ 1
Name Sitz und Zweck
(§ 57 Alls. 1 2 BGB)
Der Verein hat seinen Sitz in Pinneberg und trägt den Namen Gestern Heute Morgen – Perspektive für Pinneberg e.V. Weiterhin verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: ~Steuerbegünstigt~ Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überparteilich. Zweck des Vereins ist die Jugendhilfe, sowie die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Wöchentlich regelmäßige Trainingseinheiten in verschiedenen Sportarten, insbesondere Kampfund Gewaltentgegenwirkende Sportarten, Kraftsport, Ausdauertraining, funktionelle Gymnastik und im Generellen Energiekanalisierende Sportarten anbieten.

2. Hilfestellungen bei Gewichtsreduktion und anderen körperlichen Defiziten, welche beispielsweise Hinderlich einer beruflichen Eingliederung sind, durch gezielte und individuelle Trainingsmethoden, sowie der Informationen über Ernährung und dessen Auswirkung, sowie dem Zusammenstellen von entsprechenden Ernährungs- und Trainingsplänen.

3. Ausflugsangebote und Nutzung externer Angebote, wie z.B. Schwimmen, Parkläufe, Kletterkurse, Paintball, Trainingslagern, Teilnahme an extern organisierten Events und Wettkämpfen unterschiedlichster Art zur Stärkung des Gemeinschaftssinns, sowie dem Aufbau von Selbstvertrauen.

4. Geldmittel durch Sportfeste und Spenden einzuwerben, um die vorgenannten Ziele erreichen zu können.

§ 2
Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3
Mitgliedschaft
(§ 58 Alls. 1 E3GB)
Jede natürliche und jede juristische Person, sowie andere Institutionen können Mitglied des Vereins werden.
Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand einzureichen der über die Aufnahme mehrheitlich entscheidet. Der Vorstandsvorsitzende ist hierbei bei Gleichstand doppelt stimmberechtigt, so dass eine eindeutige Annahme, oder Ablehnung erfolgen kann. Die Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Der Austritt aus dem Verein kann mit dreimonatiger Frist zum Jahresende schriftlich an den Vorstand erklärt werden.

§ 4
Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen
(§ 58 Abs. 29GB)
Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Zuwendungen erbracht. Der monatliche Beitrag der Mitglieder liegt bei mindestens € 10. Kinder und Jugendliche können bis zum Erlangen ihrer Volljährigkeit auf Antrag Vergünstigungen der aktuell gültigen Mitgliedsbeiträge erhalten. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen. Für Firmen und Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beträgt der Jahresbeitrag mindestens € 300.–. Dieser Mindestbeitrag kann vor der Begründung einer solchen Mitgliedschaft erhöht werden, wenn die Sachlage, insbesondere die Anzahl der die Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmenden Personen einer Firma oder Institution eine solche Erhöhung sachgerecht erscheinen lassen.
Neufestlegungen können durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 5
Vorstand
(§ 58 Abs. 3 BGB)
Der Vorstand besteht anfänglich aus sechs der insgesamt sieben Gründungs-Mitglieder.
Der Vorstand hat eine anfängliche Amtszeit von 2 Jahren.
Ordentliche Versammlungen des Vorstandes sollen regelmäßig im 2. und 4. Quartal eines jeden Kalenderjahres abgehalten werden. Anträge und Änderungen zur Tagesordnung sind dem Schriftführer mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Damit ist der Vorstand verpflichtet diese bei der folgenden Versammlung aufzunehmen. Außerordentliche Vorstandsmitglieder-Versammlungen können aus wichtigem Grunde auch bedarfsgerecht, kurzfristiger durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen werden. In einer ersten Versammlung der Gründungsmitglieder werden folgende Positionen per einfachen Mehrheitsbeschluss gewählt:

– ein Vorstandsvorsitzender und ein Vertreter

– ein Schatzmeister, der gleichzeitig Kassenwart ist und ein Vertreter

– ein Schriftführer

– ein weiteres Vorstandsmitglied

Der Vorstandsvorsitzende wird für eine Amtszeit von mindestens 5 Jahren gewählt.
Der Schatzmeister wird für eine Amtszeit von mindestens 3 Jahren gewählt.
Gem. § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied vertreten.
Eigenwahlen bzw. Stimmabgabe für die eigene Person sind gestattet.
Der Vorstandvorsitzende sowie der Schatzmeister ist berechtigt seine Tätigkeit ohne Nennung von Gründen jederzeit niederzulegen. Dies muss schriftlich dem gesamten aktuell bestehenden Vorstand mitgeteilt werden. Nach Ablauf der Erstlaufzeit, verlängert sich die Laufzeit des Vorstandsvorsitzenden auf unbestimmte Zeit, sofern der Vorstand nicht eine Neuwahl mehrheitlich beantragt.
Der Vorstandvorsitzende hat folgende zusätzliche Aufgaben und Rechte gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern:

-doppeltes Stimmrecht bei Gleichstand

Der Schatzmeister hat folgende zusätzliche Aufgaben und Rechte gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern:

– Führung der Buchhaltung aller Ein und Ausgaben des Vereins

– Veto-Recht bzgl. geplanter Investitionen, welche durch den Vorstand beschlossen wurden.

– Spendenbescheinigungen und Zuwendungszusagen an externe Stelle sind nur gültig mit

Unterschrift des amtierenden Schatzmeisters. Zur Zeichnung kostenverursachender Vertragswerke gleich welcher Art ist nur der Schatzmeister berechtigt. Er darf andere Personen jedoch bedarfsweise bevollmächtigen.
Die Zeichnungsberechtigung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt nur im Innenverhältnis.
Die Arbeit der vorgenannten Positionen wird in der jeweils im 4 Quartal abgehaltenen Vorstandsversammlung erörtert und entsprechend durch Entlastungsbescheid durch Mehrheitsbeschluss bestätigt.
Treten so viele Vorstandsmitglieder zurück, dass die gesetzliche Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird, so können die Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Versammlung einberufen und eine entsprechende Anzahl Vorstandsmitglieder nachbestimmen.
Ressortaufgaben wie Pressesprecher, Repräsentanten usw.
werden unter Umständen in einer Beschlussfassung von Mitgliedern des Vorstandes übernommen, können aber auch extern besetzt werden.
Durch Beschlussfassung des Vorstandes können Aufgaben des Vereins auf Nichtvorstandsmitglieder oder Nichtmitglieder übertragen werden.
Die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorstandsvorsitzende sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

§ 6
Mitgliederversammlung
(§ 58 Abs. 4 BGB)
Eine Mitgliederversammlung ist regelmäßig alle 2 Jahre abzuhalten. Zu der Versammlung sind die Mitglieder durch den Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin einzuladen. Auf schriftlichen Antrag – gerichtet an den Vorstand – von mindestens eindrittel der Mitgliedern des Vereins muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Um den Verwaltungsaufwand im Rahmen zu halten, wird die Anzahl der möglichen Versammlungen auf vier pro Kalenderjahr begrenzt.
Sie wird von dem Vorsitzenden schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen.
Inhalt der Versammlungen ist die Entlastung des Vorstandes, allgemeine Diskussionen um die Belange des Vereins, sowie wenn mehrheitlich von Mitgliedern gewünscht der Beschluß eines Antrages welcher im Nachgang an den Vorstand zu richten ist, über welchen der Vorstand sodann mehrheitlich bestimmt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst sofern die §§ 7 und 9 dieser Satzung oder das Gesetz nicht ein anderes bestimmt.

§ 7
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch den amtierenden Vorstand beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens der Vorstandsvorsitzende sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Ist sie dies im ersten Versuch nicht, so wird durch den Vorstandvorsitzenden eine zweite, ersatzweise einberufene, Versammlung einberufen, für welche gleiche Beschlussfähigkeitsvoraussetzungen gelten.
Wird eine weitere Versammlung notwendig, so ist der amtierende Vorstandsvorsitzende allein beschlussfähig.
Satzungsänderungen sind den übrigen Vorstandsmitgliedern schriftlich anzuzeigen.

§ 8
Sitzungsprotokolle
Über die Mitgliederversammlung sowie von der Vorstandsmitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen die von zwei Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorstandvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9
Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung die mit Angabe der Tagesordnung vier Wochen vor dem Termin der Versammlung einberufen worden ist, eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder einen entsprechenden Entschluss fasst und eine Zustimmung von mindestens drei Viertel des Vorstandes diesen Entschluss durch Zustimmung unterstützt. Sind in der Versammlung weniger als drei Viertel aller Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag nicht zurückgezogen wird; binnen acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese kann mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder eine Auflösung beschließen. Auch hier bedarf es mindestens drei Viertel des Vorstandes, der diesen Entschluss durch Zustimmung unterstützt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pinneberg die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnütziger Zwecke im Rahmen der Sportförderung zu verwenden hat.

§ 10
Geschäftsführer / Mitarbeiter
Bei entsprechender Ausweitung des Geschäftsbetriebes des Vereins kann es durch entsprechenden Arbeitsaufwand notwendig werden hauptberufliche Mitarbeiter bzw. einen hauptamtlichen Geschäftsführer einzusetzen.
Die Honorierung erfolgt marktwirtschaftlich leistungsorientiert. Die Entscheidung über die Einstellung eines dieser Mitarbeiter erfolgt durch einfache Beschlussmehrheit des Vorstandes.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11
Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied das in erheblichem Masse gegen die Vereinsinteressen verstößt wird durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Nachweis zuzustellen.
Gelesen, genehmigt und unterzeichnet am 27.10.2013 durch die anwesenden Vorstandsmitglieder:

1.) Stefanie Niebur, geb. 30.06.1952 wohnhaft: in 25421 Pinneberg

3.) Markus Niebur, geb. 05.07.1978 wohnhaft: in 25421 Pinneberg

4.) Swantje Blessing, geb. 11.10.1983 wohnhaft: in 25421 Pinneberg

5.) Nils Schmidt, geb. 13.03.1983 wohnhaft: in 25462 Rellingen